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Die Natur ist es uns wert

Gewässerschutz WHG §5:
1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um
1. eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden, ……


Der Gesetzgeber verpflichtet Sie als Betreiber einer Abscheideranlage, die entsprechende Sachkunde nachzuweisen und Ihre Anlage gesetzeskonform zu betreiben.
Dazu gehört u.a. die monatliche Eigenkontrolle und die bedarfsgerechte Entsorgung.

Als erfahrende Sachverständige für Leichtflüssigkeitsabscheider (Ölabscheider) biete ich Ihnen folgende Leistungen an:

  • Eigenkontrolle Ihrer Abscheideranlage (monatlich)
  • Halbjährliche Wartung Ihrer Abscheideranlage
  • Inhouse-Schulung zum Erlangen der Sachkunde für Betreiber von Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen
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